In § 10 Abs. 2 BNO wird zudem Folgendes festgelegt: "Mit Ausnahme nachstehender Gebiete sind Verkaufsgeschäfte über 500 m2 nicht zulässig. In den beiden von der Kantonsstrasse erschlossenen nördlichen Arbeitszonen westlich und östlich der Hauptstrasse sowie in den von der Kantonsstrasse erschlossenen südlichen Arbeitszonen zwischen In- dustrie- und Hauptstrasse sind insgesamt maximal 3'000 m2 Verkaufsfläche zulässig." … 4.3 Die Anordnung einer Planungszone nach Art. 27 RPG bzw. § 29 BauG hat den Charakter einer vorsorglichen Massnahme. Diese provisorische Planungsmassnahme dient der Sicherung der beabsichtigten Nutzungsplanung, insbesondere der Bewahrung der Planungs-