2. Die von der Planungszone erfassten, teilweise bereits überbauten Parzellen … befinden sich … am nördlichen Siedlungsrand der Gemeinde A. … Alle Grundstücke sind der Arbeitszone A zugewiesen. Die Zone ist für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Anlagen für Sport, Freizeit und dgl. mit einem grossen Freiflächenbedarf sind nicht zulässig. In § 10 Abs. 2 BNO wird zudem Folgendes festgelegt: "Mit Ausnahme nachstehender Gebiete sind Verkaufsgeschäfte über 500 m2 nicht zulässig.