96 Anordnung einer Planungszone - Voraussetzungen (Planungsabsicht, Planungsbedürfnis und Verhältnismässigkeit) (Erw. 4) - Eine genügende Planungsabsicht ist gegeben, auch wenn sie erst bei Erlass der Planungszone zum Ausdruck gebracht wird (Erw. 4.7.2). - Zulässigkeit einer geringfügigen Nutzungsplananpassung, wenn seit der letzten Revision nur wengige Jahre vergangen sind (Erw. 4.8.3) - Fehlendes Rechtsschutzinteresse für die Vergrösserung des Planungsperimeters (Erw. 4.10) 2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 473