{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2013-06-13", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_BVURA-13-252_2013-06-13.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2882", "Checksum": "02f77207b1b040c83104e3373db339d9"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["BVURA.13.252"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 13.06.2013 BVURA.13.252"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 13.06.2013 BVURA.13.252"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 13.06.2013 BVURA.13.252"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung einer Planungszone \n- Voraussetzungen (Planungsabsicht, Planungsbedürfnis und Verhältnismässigkeit) (Erw. 4) \n- Eine genügende Planungsabsicht ist gegeben, auch wenn sie erst bei Erlass der Planungszone zum Ausdruck gebracht wird (Erw. 4.7.2). \n- Zulässigkeit einer geringfügigen Nutzungsplananpassung, wenn seit der letzten Revision nur wenige Jahre vergangen sind (Erw. 4.8.3) \n- Fehlendes Rechtsschutzinteresse für die Vergrösserung des Planungsperimeters (Erw. 4.10)\n- Parteientschädigung: Die Hypothekarzinsen von fünf Jahren bilden den Streitwert (Erw. 5.)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:12:54", "Checksum": "b8c49b3fa007226928df2d11fd1eb61e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 13.06.2013 BVURA.13.252\nRegeste:\nAnordnung einer Planungszone \n- Voraussetzungen (Planungsabsicht, Planungsbedürfnis und Verhältnismässigkeit) (Erw. 4) \n- Eine genügende Planungsabsicht ist gegeben, auch wenn sie erst bei Erlass der Planungszone zum Ausdruck gebracht wird (Erw. 4.7.2). \n- Zulässigkeit einer geringfügigen Nutzungsplananpassung, wenn seit der letzten Revision nur wenige Jahre vergangen sind (Erw. 4.8.3) \n- Fehlendes Rechtsschutzinteresse für die Vergrösserung des Planungsperimeters (Erw. 4.10)\n- Parteientschädigung: Die Hypothekarzinsen von fünf Jahren bilden den Streitwert (Erw. 5.).\n\n472 Verwaltungsbehörden 2013\n\ndie Erläuterungen im BNR, S. 56, zu § 22 BauV, welcher nach Übernahme der IVHB in ihr kommunales Recht Geltung erlangt). Dies ergibt sich bereits aus § 49 BauG, welcher bestimmt, dass die Gemeinden wahlweise die zulässige Höhe von Gebäuden bestimmen oder\ndie Geschosszahlen (vgl. VGE III/9 v. 24. April 2008, S. 7 f.). Mit\n§ 14 Abs. 3 ABauV kann in den Fällen, in denen die Gemeinde die\nHöhe eines Gebäudes einzig über die Geschosszahlen definiert, indirekt die Höhe eines Gebäudes begrenzt werden, indem überhöhte\neinzelne Geschosse durch entsprechend kleinere Geschosse zu kompensieren sind, damit das Durchschnittsmass nicht verletzt wird. Legen im konkreten Fall aber die Zonenvorschriften eine einzuhaltende\nmaximale Gebäudehöhe fest, wird der Rahmen für die Höhe einer\nBaute unabhängig von der Dimensionierung der Geschosse fixiert\nund es bedarf keiner zusätzlichen Beschränkungen über die durchschnittliche Geschosshöhe mehr.\nIn der Landhauszone von A. gilt eine Gebäudehöhe von 5,50 m\n(§ 51 Abs. 2 BO); § 14 Abs. 3 ABauV ist somit nicht anwendbar. Das\nist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn man sich vor Augen\nführt, dass in vorliegendem Fall mit einer regelkonformen Bauweise\nmit einem Untergeschoss gemäss § 15 ABauV (welches das gewachsene Terrain um 80 cm überragen darf), einem auf 3,0 m beschränkten Vollgeschoss und einem Dachgeschoss mit einem Kniestock von\n90 cm die maximal zulässige Gebäudehöhe von 5,50 m überhaupt\nnie erreicht werden könnte. Damit ist die Geschosshöhe von 3,20 m\ndes geplanten und mit einer Terrasse überdachten Fitnessraums nicht\nzu beanstanden.\n\n96 Anordnung einer Planungszone\n- Voraussetzungen (Planungsabsicht, Planungsbedürfnis und Verhältnismässigkeit) (Erw. 4)\n- Eine genügende Planungsabsicht ist gegeben, auch wenn sie erst bei\nErlass der Planungszone zum Ausdruck gebracht wird (Erw. 4.7.2).\n- Zulässigkeit einer geringfügigen Nutzungsplananpassung, wenn seit\nder letzten Revision nur wengige Jahre vergangen sind (Erw. 4.8.3)\n- Fehlendes Rechtsschutzinteresse für die Vergrösserung des Planungsperimeters (Erw. 4.10)\n2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 473\n\n- Parteientschädigung: Die Hypothekarzinsen von fünf Jahren bilden\nden Streitwert (Erw. 5.).\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 13. Juni 2013\n(BVURA.13.252).\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\nDie von der Planungszone erfassten, teilweise bereits überbauten Parzellen … befinden sich … am nördlichen Siedlungsrand der\nGemeinde A. … Alle Grundstücke sind der Arbeitszone A zugewiesen. Die Zone ist für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Anlagen für Sport, Freizeit und dgl. mit einem grossen Freiflächenbedarf sind nicht zulässig. In § 10 Abs. 2 BNO wird\nzudem Folgendes festgelegt:\n\"Mit Ausnahme nachstehender Gebiete sind Verkaufsgeschäfte über\n500 m2 nicht zulässig. In den beiden von der Kantonsstrasse erschlossenen\nnördlichen Arbeitszonen westlich und östlich der Hauptstrasse sowie in den\nvon der Kantonsstrasse erschlossenen südlichen Arbeitszonen zwischen In-\ndustrie- und Hauptstrasse sind insgesamt maximal 3'000 m2 Verkaufsfläche\nzulässig.\" …\n4.3\nDie Anordnung einer Planungszone nach Art. 27 RPG bzw.\n§ 29 BauG hat den Charakter einer vorsorglichen Massnahme. Diese\nprovisorische Planungsmassnahme dient der Sicherung der beabsichtigten Nutzungsplanung, insbesondere der Bewahrung der Planungsund Entscheidungsfreiheit der Behörden. Bei der Überprüfung der\nPlanungszone geht es noch nicht darum, die Vorstellung der Planungsbehörde in Bezug auf die zukünftige Nutzungsplanung oder\nallenfalls vorliegende Entwürfe für einen zukünftigen Nutzungsplan\nrechtlich abschliessend zu prüfen (vgl. AGVE 1989, S. 255; 2006,\nS. 132 ff.; ALEXANDER RUCH, in: HEINZ AEMISEGGER / ALFRED\nKUTTLER / PIERRE MOOR / ALEXANDER RUCH [Hrsg], Kommentar\nzum Bundesgesetz über die Raumplanung [RPG-Kommentar],\n474 Verwaltungsbehörden 2013\n\n"}