8. Vor der Festlegung einer abweichenden Höchstgeschwindigkeit ist mit einem Gutachten abzuklären, ob die Massnahme nötig, zweck- sowie verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind (Art. 108 Abs. 4 SSV). Es sei darauf hingewiesen, dass die Verordnung bei der Verfolgung des Ziels der Verminderung einer übermässigen Umweltbelastung explizit darauf hinweist, dass dabei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren ist (Art. 108 Abs. 2 lit. d Satz 2 SSV). Vor einer Änderung der Höchstgeschwindigkeit müssen ausserdem andere geeignete Massnahmen überprüft werden.