Lokale Geschwindigkeitsbeschränkungen ohne flankierende bauliche und gestalterische Massnahmen an der Strassenanlage als Mittel zur Verkehrsberuhigung werden nicht als sinnvoll, sondern im Gegenteil als nutzlos und wegen ihrer praktischen Undurchsetzbarkeit als schädlich für die Verkehrsdisziplin und die Verkehrssicherheit erachtet (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 7. April 2005, in: ZBl 106/2005, S. 594 f.). Erfahrungen haben gezeigt, dass die reine Signalisation von 30 km/h die effektiv gefahrene Geschwindigkeit kaum beeinflusst. Eine merkliche Senkung des Geschwindigkeitsniveaus kann in der Regel nur durch gestalterische oder bauliche Massnahmen erreicht werden.