4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen), aber diese verkehrsrechtlichen Massnahmen sind nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig. Dass solche in casu gegeben sind, wird weder behauptet noch (im Rahmen eines verlangten Gutachtens) belegt. Es kann wie oben dargestellt davon ausgegangen werden, dass im Bereich der Spange gewisse Immissionsgrenzwertüberschreitungen zu verzeichnen sind. Eine Temporeduktion kann in einem solchen Fall helfen, die übermässige Lärmbelastung zu mindern. Voraussetzung ist aber, dass die real gefahrene Geschwindigkeit auch tatsächlich reduziert wird.