7. Der Gemeinderat K. hat im Rahmen der Einführung der Tempo- 30-Zone auf der Spange allein die Verkehrsregelung "Kein Vortritt" bei der Einmündung der F.-Strasse in den N.-Weg widerrufen. Weder wurde die Vortrittsregelung auf der Verzweigung W.-Strasse / N.-Weg geändert, noch die beiden Fussgängerstreifen entfernt oder andere Massnahmen angeordnet. Zwar ist eine vom Rechtsvortritt abweichende Regelung oder die Anordnung von Fussgängerstreifen in Tempo-30-Zonen nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen), aber diese verkehrsrechtlichen Massnahmen sind nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig.