vgl. betr. der Reduktion der Höchstgeschwindigkeit aufgrund einer übermässigen Umweltbelastung mit Lärm: VPB 59.63). Angesichts der vorhandenen Unterlagen kann davon ausgegangen werden, dass nur wenige Punkte von einer Immissionsgrenzwertüberschreitung und demzufolge von der Voraussetzung einer im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässigen Umweltbelastung betroffen sind, welche eine Tempo-30-Zone zu rechtfertigen vermag. Sollte sich der Gemeinderat K. auf einen anderen Standpunkt stellen, wäre dies mit dem nach den rechtlichen Grundlagen geforderten Gutachten nachzuweisen. 490 Verwaltungsbehörden 2013