merkliche Verbesserung betreffend eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm) erzielt werden kann (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB 59.63], Entscheid des Bundesrats vom 19. Juni 1995). Hier ist aber im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen, dass wohl nur sehr wenige Bereiche von einer Immissionsgrenzwertüberschreitung betroffen sind. Die Lärmimmissionen werden bei bestehenden Gebäuden in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt, in noch nicht überbauten Bauzonen dort, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen (vgl. Art.