Eine Temporeduktion um 20 km/h reduziert die Immissionen um rund 2 dB(A). Angesichts der Tatsache, dass beim Strassenverkehrslärm (ab einer gewissen Verkehrsdichte, bei gleich bleibender Verkehrszusammensetzung und Verkehrsverteilung über die Zeit) in der Regel die Erhöhung des Beurteilungspegels um 1 dB(A) gerade noch wahrgenommen werden kann und einer Steigerung des DTV um rund 25 % entspricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_496/2009 vom 16. Juli 2010), ist der Schluss zu ziehen, dass mit der umstrittenen Temporeduktion eine 2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 489