abgesehen davon, dass die Erforderlichkeit der Massnahme und deren Verhältnismässigkeit im vorliegenden Zusammenhang vom Gemeinderat K. nicht geprüft wurden. Der Gemeinderat K. führt den Lärm als Begründung an. Die Tempo-30-Zone darf angeordnet werden, wenn dadurch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann. Es geht dabei um die Einhaltung der anwendbaren Grenzwerte. Bestehende ortsfeste Anlagen wie Strassen müssen so weit saniert werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 13 Abs. 2 LSV).