Demzufolge liegt in casu keine Gefährdungssituation vor, die nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und nicht anders zu beheben ist. Ausserdem wird die räumliche Situation durch die Geschwindigkeitsreduktion nicht verändert und wurde von der Gemeinde nicht geprüft, ob die Kurvensituation nicht mit (einfachen) gestalterischen Mitteln verbessert werden könnte. Es liegen damit keine Gefahrensituationen vor, welche die Einführung der Tempo-30-Zone begründen könnten, ganz 488 Verwaltungsbehörden 2013