… 6. Tempo-30-Zonen dürfen nur bei Erfüllung einer oder mehrerer der in Art. 108 Abs. 2 lit. a bis d SSV aufgezählten Voraussetzungen angeordnet werden, d.h. wenn eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist, bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen, auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden kann oder dadurch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist dabei zu wahren. Der Gemeinderat K. führt diesbezüglich an, die beiden Kurven-