grenzt. Hier wäre es unpraktikabel, bei den Übergängen jeweils die Tempo- 30-Zone aufheben und Tempo 30 anordnen zu müssen und umgekehrt." Ausserdem hat das Bundesgericht auch schon entschieden, dass Tempo-30-Zonen unter den Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 SSV auch auf Hauptstrassen grundsätzlich zulässig sind und für als (verkehrsorientierte) Durchgangsstrassen (gemäss Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991 [SR 741.272]) bezeichnete Hauptstrassen insoweit keine abweichende Regelung gilt (vgl. BGE 136 II 539 E. 2.2 und 3.4). … 6. Tempo-30-Zonen dürfen nur bei Erfüllung einer oder mehrerer der in Art. 108 Abs. 2 lit.