den (Botschaft des Bundesrats zur Volksinitiative 'für mehr Verkehrssicherheit durch Tempo 30 innerorts mit Ausnahmen [Strassen für alle]', BBl 2000, S. 2896). Sind Geschwindigkeitsbegrenzungen aus Gründen der Verkehrssicherheit auf Hauptstrassen oder verkehrsorientierten Nebenstrassen notwendig, werden sie grundsätzlich nach Art. 108 Abs. 5 lit. d SSV (und nicht durch Zuweisung zu einer Tempo-30-Zone nach lit. e) angeordnet und mit dem Signal 'Höchstgeschwindigkeit' angezeigt. Dieses gilt – wenn das Signal nicht wiederholt wird – nur bis zur nächsten Verzweigung (vgl. Botschaft, a.a.O.).