li 2006, in: ZBl 108/2007 S. 611 und Urteil 1C_206/2008 vom 9. Oktober 2008). 5. Der Gemeinderat D. [der hier gegen die Nachbargemeinde K. Beschwerde führt] erachtet die Tempo-30-Zone auf der Spange nicht als zulässig aufgrund deren Klassifizierung und Bedeutung; hier müsse das Ziel sein, den Verkehr möglichst rasch und ohne Belastung weiterer Ortsteile und Quartiere auf die übergeordnete Strasse zu bringen. 486 Verwaltungsbehörden 2013