{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2013-08-26", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_BVURA-13-183_2013-08-26.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2883", "Checksum": "24a953e96a64b5c38e90dbff1bf7bd41"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["BVURA.13.183"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 26.08.2013 BVURA.13.183"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 26.08.2013 BVURA.13.183"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 26.08.2013 BVURA.13.183"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tempo-30-Zone \n- Voraussetzungen\n- Fehlende Verhältnismässigkeit, wenn nur an wenigen Orten eine Verletzung der Lärmgrenzwerte behoben werden könnte (Erw. 6) \n- Erforderlichkeit flankierender Massnahmen (Erw. 7) "}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:12:50", "Checksum": "fa268556b5e99ce1745cadb763a980e3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 26.08.2013 BVURA.13.183\nRegeste:\nTempo-30-Zone \n- Voraussetzungen\n- Fehlende Verhältnismässigkeit, wenn nur an wenigen Orten eine Verletzung der Lärmgrenzwerte behoben werden könnte (Erw. 6) \n- Erforderlichkeit flankierender Massnahmen (Erw. 7) \n\n484 Verwaltungsbehörden 2013\n\nFläche wegen der angefochtenen Planungszone nicht wie beabsichtigt überbaut werden kann, liegt sie einstweilen brach, wogegen das\nfür das Grundstück aufgeworfene Kapital weiterhin verzinst werden\nmuss. Ausgehend von einem Hypothekarzins von aktuell rund 2.5 %\nergibt das geschätzte jährliche Zinsaufwendungen von Fr. 75'000.–,\nwährend 5 Jahren somit Fr. 375'000.–.\nDer Streitwert beträgt Fr. 375'000.–. Für Streitwerte über\nFr. 100'000.– bis 500'000.– geht der Rahmen für die Entschädigung\nvon Fr. 5'000.– bis 15'000.– (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT). Entsprechend der Bedeutung des Falls liegt die tarifgemässe Entschädigung für den genannten Streitwert in der Regel innerhalb eines\nBands von Fr. 6'400.– bis 13'400.–. Der massgebende Aufwand wird\nim vorliegenden Verfahren als mittel beurteilt, die Schwierigkeit als\nmittel. Dies ergibt für ein vollständig durchgeführtes Verfahren eine\nberechnete Grundentschädigung von Fr. 9'900.–. Weil das Verfahren\nnicht vollständig durchgeführt wurde (kein Augenschein), ist praxisgemäss ein Abzug von 20 % vorzunehmen (vgl. § 2 i.V.m. analog § 6\nAbs. 1 AnwT). Da die Gemeinde entschädigungsberechtigt ist und\nein hoher Streitwert (über Fr. 100'000.–) vorliegt, erfolgt in Anwendung von § 12a Abs. 1 AnwT ein weiterer Abzug von 20 %\n(AGVE 2011 S. 247 f.). Die Parteientschädigung beträgt somit (bei\nvollständigem Obsiegen) aufgerundet Fr. 6'400.–.\n\n97 Tempo-30-Zone\n- Voraussetzungen\n- Fehlende Verhältnismässigkeit, wenn nur an wenigen Orten eine Verletzung der Lärmgrenzwerte behoben werden könnte (Erw. 6)\n- Erforderlichkeit flankierender Masssnahmen (Erw. 7)\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 26. August\n2013 (BVURA.13.183).\n2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 485\n\nAus den Erwägungen\n\n4.\nNach Art. 32 Abs. 3 SVG kann insbesondere die vom Bundesrat\nfestgesetzte Höchstgeschwindigkeit von der zuständigen Behörde\naufgrund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden. Diese\nBestimmung wird in Art. 108 SSV näher ausgeführt. Absatz 2 dieser\nBestimmung nennt die Voraussetzungen der Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit, und Absatz 5 regelt näher, welche\nabweichenden Höchstgeschwindigkeiten zulässig sind; lit. e dieses\nAbsatzes erwähnt als innerorts zulässige Temporeduktionsmassnahmen die Tempo-30-Zonen (Art. 22a SSV) und die Begegnungszonen\n(Art. 22b SSV). Nach Art. 32 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 108\nAbs. 4 SSV ist vor der Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten durch Gutachten abzuklären, ob die Massnahme nötig,\nzweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind. Nach Art. 108 Abs. 6 SSV regelt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation\n(UVEK) die Einzelheiten für die Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten und legt insbesondere für Tempo-30-Zonen und\nBegegnungszonen bezüglich Ausgestaltung, Signalisierung und Markierung die Anforderungen fest. Das UVEK hat dazu die VO Tempo-\n30-Zonen erlassen, die in Art. 3 insbesondere die Anforderungen an\ndas von Art. 32 Abs. 3 SVG und Art. 108 Abs. 4 SSV geforderte Gutachten und in Art. 5 Massnahmen zur Gestaltung des Strassenraums\nfestlegt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2A.38/2006 vom 13. Juli 2006, in: ZBl 108/2007 S. 611 und Urteil 1C_206/2008 vom 9. Oktober 2008).\n5.\nDer Gemeinderat D. [der hier gegen die Nachbargemeinde K.\nBeschwerde führt] erachtet die Tempo-30-Zone auf der Spange nicht\nals zulässig aufgrund deren Klassifizierung und Bedeutung; hier\nmüsse das Ziel sein, den Verkehr möglichst rasch und ohne Belastung weiterer Ortsteile und Quartiere auf die übergeordnete Strasse\nzu bringen.\n486 Verwaltungsbehörden 2013\n\n"}