Der kantonale Lärmexperte führt aus, dass gemäss der LSV verschiedene Lärmquellen von verschiedenen Anlagen nicht gemeinsam beurteilt würden, sondern je separat. Das BVU sieht keine Veranlassung, diese rechtlich zutreffende Einschätzung zu ergänzen, weshalb sich der Einwand der Beschwerdeführenden auch in diesem Punkt als unbegründet erweist. 9.3.10 Die Beschwerdeführenden sind weiter der Ansicht, es seien Lärmschutzwände zur Verbesserung der Lärmsituation zu realisieren. Der kantonale Lärmexperte führt dagegen ins Feld, dass als störend lediglich die Glascontainerleerungen empfunden würden.