Diese Anordnungen entbinden den Gemeinderat als Vollzugsbehörde jedoch nicht, Kontrollen durchzuführen und bei Missständen Massnahmen zur Durchsetzung der Regeln umzusetzen (vgl. Untersuchungsbericht, S. 7). Der kantonale Fachexperte hält zudem fest, weil ausschliesslich die während der üblichen Arbeitszeiten stattfindende Entleerung der Glascontainer für die Beschwerdeführenden störend ins Gewicht falle, bewirke auch eine Reduktion der Öffnungszeiten in lärmmässiger Hinsicht keine Verbesserung.