06.00 Uhr bis 21.00 Uhr mit Ausnahme von Sonn- und Feiertagen als zumutbar gilt (vgl. BGer 1A.36/2000 vom 5. Dezember 2000; Untersuchungsbericht, S. 7). Im vorliegenden Fall wird die Anlage an Werktagen und an Samstagen erst um 07.00 Uhr geöffnet und ist über Mittag von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr geschlossen. Überdies wird die Anlage an Werktagen bereits um 20.00 Uhr und an Samstagen um 18.00 Uhr geschlossen. Die bewilligten Öffnungszeiten bewegen sich damit im zulässigen Rahmen. Diese Anordnungen entbinden den Gemeinderat als Vollzugsbehörde jedoch nicht, Kontrollen durchzuführen und bei Missständen Massnahmen zur Durchsetzung der Regeln umzusetzen (vgl. Untersuchungsbericht, S. 7).