Nachdem hier ergänzende Berechnungen durch die AfU in Anlehnung an die Orientierungshilfe vorgenommen wurden, ist es unerheblich, ob es sich um eine Haupt- oder Nebensammelstelle handelt. Aufgrund der vorgenommenen Einzelfallbeurteilung kommt das BVU zum Schluss, dass zwar der Abstand gegenüber den Parzellen Y. und Z. nicht sehr gross, aber auch nicht zu gering ist. Klarerweise unterschreitet die strittige Anlage den als kritisch beurteilten Abstand von 15 m nicht; der relevante Abstand, der vom Zentrum der Anlage bis zur Mitte des offenen Fensters des lärmempfindlichen Raums zu bestimmen ist, beträgt weit mehr als 15 m (Untersuchungsbericht, Tabelle 3 S. 15 f.).