Der Untersuchungsbericht hält fest, dass für Sammelanlagen gegenüber Nachbarparzellen ein Abstand von 27 m (Nebensammelstellen) bis 46 m (Hauptsammelstellen) anzustreben ist (vgl. Untersuchungsbericht, S. 15). Damit wird jedoch nur zum Ausdruck gebracht, dass bei Einhaltung der relevanten Abstände die Sammelstelle im Sinne einer vorweggenommenen Lärmbeurteilung bewilligt werden kann. Werden die Abstände – wie vorliegend gegeben – unterschritten, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Dass die Abstände das als unproblematisch bezeichnete Mass unterschreiten, ist unbestritten. Deshalb nahm die AfU in Anwendung der Orientierungshilfe entsprechende Berechnungen vor.