Weil die Entleerung der Glascontainer lediglich einmal wöchentlich auftrete, hätten es die Beschwerdeführenden aber hinzunehmen. Der Lärm sei auch dann noch zumutbar, wenn die sieben Container zweimal pro Woche geleert würden. Das BVU schliesst sich dieser schlüssigen und aus der allgemeinen Erfahrung nachvollziehbaren Fachmeinung an. Der Einwand der Beschwerdeführenden ist somit unbegründet. 9.3.6.4 Der Untersuchungsbericht hält fest, dass für Sammelanlagen gegenüber Nachbarparzellen ein Abstand von 27 m (Nebensammelstellen) bis 46 m (Hauptsammelstellen) anzustreben ist (vgl. Untersuchungsbericht, S. 15).