9.3.6.3 Klarzustellen ist, dass die strittige Anlage nur über fünf Glascontainer und nicht über deren sieben verfügt. Nur die Glascontainer verursachen den für die Beschwerdeführenden als störend empfundenen Lärm. Der Lärm bei der Entleerung der mit Alu und Weissblech gefüllten zwei Container fällt nicht auf. Nur um den Beschwerdeführenden zu folgen, sind in der Berechnung sieben Container aufgeführt.