Zwar muss die Beurteilung in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung erfolgen. Jedoch darf nicht gänzlich ausser Acht fallen, dass als Entscheidungshilfe immer auch noch Anhang 6 der LSV beigezogen werden darf (vgl. Untersuchungsbericht, S. 3). Die Beurteilung erfolgt unter Berücksichtigung des Charakters des Lärms, dem Zeitpunkt und der Häufigkeit seines Auftretens. Diese Situation präsentiert sich wie nachfolgend dargestellt. 9.3.6.2