ne von Art. 7 Abs. 7 USG dar, da sie nach dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes (am 1. Januar 1985) bewilligt wurde (vgl. BGE 123 II 325; URP 2002, S. 103 ff.). Die von einer solchen Anlage allein erzeugten Immissionen dürfen in der Umgebung die Planungswerte nicht überschreiten (Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV, Art. 25 Abs. 1 USG). Für die Beurteilung des Lärms einer neuen Anlage sind die am jeweiligen Immissionsort geltenden Belastungsgrenzwerte relevant.