Die dort für spezifische Lärmarten festgelegten Belastungsgrenzwerte sind aber nur aussagekräftig in Verbindung mit auf sie zugeschnittenen Mess- und Beurteilungsverfahren. Sie bilden zusammen eine funktionale Einheit, ansonsten besteht die Gefahr, dass Unvergleichbares miteinander verglichen wird (VGE III/105 vom 20. Dezember 2002). Die LSV enthält in ihrem Anhang 6 Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm. Deren Geltungsbereich erstreckt sich grundsätzlich auch auf Entsorgungsanlagen (Anhang 6 Ziffer 1 Abs. 2 LSV; vgl. aber nachfolgend Erw. 9.2.2). 9.2.2