sowie AGVE 1999, S. 272). In einem zweiten Schritt sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Bezüglich des Lärms ist er diesem Auftrag in den Anhängen 3 bis 8 der LSV nachgekommen. Die dort für spezifische Lärmarten festgelegten Belastungsgrenzwerte sind aber nur aussagekräftig in Verbindung mit auf sie zugeschnittenen Mess- und Beurteilungsverfahren.