Baurechtsentscheide des Kantons Zürich [BEZ] 2005, Nr. 16, S. 61 ff.). Die Notwendigkeit, dass sich solche Sammelstellen in bewohnten Gebieten befinden müssen, ist allgemein anerkannt (Eidgenössischen Materialprüfungsund Forschungsanstalt [EMPA], Untersuchungsbericht vom 19. Juni 2012, Lärmermittlung und Massnahmen bei Recyclingsammelstellen, S. 7). Der Einwand der Beschwerdeführenden erweist sich damit insgesamt als unbegründet. 9. Lärmbeurteilung 9.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Sammelstelle führe zu erheblichen Lärmimmissionen, welche durch geeignete Massnahmen, namentlich die Realisierung von Lärmschutzwänden, zu reduzieren seien.