Diesen Darlegungen folgend ergibt sich, dass keine Argumente gegen den Standort Neue Aarauerstrasse sprechen. Der gewählte Standort ist hinsichtlich der Zufahrtsmöglichkeiten für Anwohnende und für die Entsorgungsfahrzeuge, der Gehdistanz der Anwohnenden für die Entsorgung etc. den Umständen entsprechend ausgewählt worden (vgl. zum Ganzen URP 2005, S. 773; Baurechtsentscheide des Kantons Zürich [BEZ] 2005, Nr. 16, S. 61 ff.).