Damit werde Littering gefördert. Die Beschwerdeführenden sprechen damit die Eigenverantwortung der Bevölkerung an. Abzustellen ist darauf, was zulässig ist, und nicht, wie sich die Bevölkerung im Allgemeinen verhält. Unbeachtlich sind damit jene Negativfälle in Gemeinden, welche sich durch wildes Littering bemerkbar machen. Weil Littering grundsätzlich verboten ist, erweist sich der Einwand als unbegründet. Zudem führt die kantonale Fachexpertin aus, dass Littering insbesondere bei einer Unterfluranlage wegen der grossen Einsehbarkeit kein grosses Problem darstelle.