… Aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Wohngebiet ist erfahrungsgemäss mit einem relativ hohen Fussverkehr bei der Abfallentsorgung zu rechnen. Auch die unmittelbare Nähe zu zwei benachbarten Gemeinden bewirkt nichts Gegenteiliges, zumal die Gemeinde in § 8 Abs. 1 AR regelt, dass Sammelstellen ausschliesslich der Gemeindebevölkerung und den in der Gemeinde ansässigen und zur Benützung berechtigten Betrieben zur Verfügung stehen. … Die Beschwerdeführenden bringen vor, eine solche Sammelstelle animiere die Bevölkerung dazu, den Abfall bei der Sammelstelle wild zu deponieren. Damit werde Littering gefördert.