In örtlicher Hinsicht erstreckt sich die Abfallplanung auf das Gebiet des planungspflichtigen Kantons. In sachlicher Hinsicht erfasst die Abfallplanung alle im Kanton erzeugten Abfälle, soweit sie dem Abfallrecht des USG unterstehen. Es sind sowohl die vom Gemeinwesen zu entsorgenden Siedlungsabfälle als auch die vom Inhaber zu entsorgenden übrigen Abfälle in die Planung einzubeziehen. Dabei steht eine Bedarfsplanung an Abfallanlagen im Kantonsgebiet im Vordergrund, wobei es insbesondere darum geht, die Standorte der Abfallanlagen festzulegen (Kommentar USG; Art. 31 N 8–20). Entsprechend dieser Abfallplanung werden die Ein- 2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 497