Dies geschieht im Rahmen einer Interessenabwägung. Einerseits beansprucht die wirtschaftliche Verwaltung Standorte, die dem Zweck des jeweiligen öffentlichen Bauwerks am besten entsprechen. Andererseits müssen entgegenstehende schutzwürdige (öffentliche oder private) Interessen bei der Standortwahl mitberücksichtigt werden. Wie weit sie durchschlagen, hängt von der Hauptbestimmung des betreffenden Gebiets ab (Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, Herausgeber: Bundesamt für Raumplanung, zu Art. 3 N 58). 496 Verwaltungsbehörden 2013