Sie dienen dem Gemeinwesen unmittelbar durch ihren Gebrauchswert entweder als Verwaltungsvermögen oder als Sachen im Gemeingebrauch. Dazu gehören neben Verwaltungsgebäuden auch Schulhäuser, Spitäler, Gefängnisse oder Asylunterkünfte. Bauwerke im öffentlichen Interesse helfen im weitesten Sinn, Aufgaben des modernen Leistungs- und Sozialstaates wahrzunehmen (WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG, Bern 2006, zu Art. 3 N 52). Für öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen soll die Raumplanung sachgerechte Standorte finden. Dies geschieht im Rahmen einer Interessenabwägung.