3. Sachverhalt a) Die Gemeinde beabsichtigt, auf den Parzellen 102 und 103 eine Sammelstelle mit Unterflur-Containern mitsamt zwei Parkplätzen sowie einer Fläche für einen Lastwagen zur Entleerung der Container zu erstellen. Beide Parzellen sind der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (Zone OE) zugewiesen und gehören der Gemeinde. Gemäss § 14 Abs. 1 BNO ist die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. … Die Sammelstelle wird parallel zur Neuen Aarauerstrasse in einem Abstand von rund 4 m realisiert.