494 Verwaltungsbehörden 2013 oder auf Teile der Ortschaft sowie Vorschläge zur Vermeidung allfälliger negativer Folgen zu enthalten). 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Entscheidgrundlagen in relevantem Umfang nicht genügen, um beurteilen zu können, ob die Einführung der Tempo-30-Zone auf der Spange im Hinblick auf das zu erreichende Ziel (Reduzieren einer übermässigen Lärmbelastung) nötig, zweck- und verhältnismässig ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_17/2010 vom 8. September 2010).