494 Verwaltungsbehörden 2013 oder auf Teile der Ortschaft sowie Vorschläge zur Vermeidung all- fälliger negativer Folgen zu enthalten). 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Entscheidgrundla- gen in relevantem Umfang nicht genügen, um beurteilen zu können, ob die Einführung der Tempo-30-Zone auf der Spange im Hinblick auf das zu erreichende Ziel (Reduzieren einer übermässigen Lärmbe- lastung) nötig, zweck- und verhältnismässig ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_17/2010 vom 8. September 2010). 98 Recyclingsammelstelle - Eine Unterflursammelstelle für Glas, Alu und Weissblech ist in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zonenkonform. - Anzahl Sammelstellen und Wahl des Standorts (Erw. 8) - Lärmbeurteilung gemäss der Orientierungshilfe des Bundes (Erw. 9) Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 5. September 2013 (BVURA.12.687). Aus den Erwägungen 3. Sachverhalt a) Die Gemeinde beabsichtigt, auf den Parzellen 102 und 103 eine Sammelstelle mit Unterflur-Containern mitsamt zwei Parkplät- zen sowie einer Fläche für einen Lastwagen zur Entleerung der Con- tainer zu erstellen. Beide Parzellen sind der Zone für öffentliche Bau- ten und Anlagen (Zone OE) zugewiesen und gehören der Gemeinde. Gemäss § 14 Abs. 1 BNO ist die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. … Die Sammelstelle wird parallel zur Neuen Aa- rauerstrasse in einem Abstand von rund 4 m realisiert. … Es werden fünf Container für die Sammlung von Glas und zwei Container für die Sammlung von Alu und Weissblech bereitgestellt. Die sieben Un- terflur-Container verfügen je über ein quadratisches Ausmass von 1,95 m. Anschliessend an die Neue Aarauerstrasse liegt der Platz für 2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 495 den Lastwagen zur Entleerung der Container. Auf einer mergelge- splitteten Unterlage befinden sich auf der Westseite zwei Abstellplät- ze für die Personenwagen. … Auf den zwei Abstellplätzen gilt eine zehnminütige Parkplatzbegrenzung, worauf mit einer Hinweistafel hingewiesen wird… Das Bauprojekt weist zu den Parzellen der Be- schwerdeführenden einen Abstand zwischen 20 m bis 70 m auf. … 7. Zonenkonformität 7.1 Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass eine Sammel- stelle mit sieben Containern zu einem erheblichen Güterumschlag führe und damit nicht mehr in einer von der Wohnzone umschlosse- nen Zone OE zonenkonform sei. Insbesondere gehöre der dazugehö- rige Umschlagplatz für LKWs nicht in die Zone OE. … 7.2 Öffentliche Bauten und Anlagen sind Bauwerke, die von der öf- fentlichen Hand oder von beauftragten Privaten in Erfüllung verfas- sungsmässiger Aufgaben erstellt werden. Sie dienen dem Gemeinwe- sen unmittelbar durch ihren Gebrauchswert entweder als Verwal- tungsvermögen oder als Sachen im Gemeingebrauch. Dazu gehören neben Verwaltungsgebäuden auch Schulhäuser, Spitäler, Gefängnisse oder Asylunterkünfte. Bauwerke im öffentlichen Interesse helfen im weitesten Sinn, Aufgaben des modernen Leistungs- und Sozialstaates wahrzunehmen (WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG, Bern 2006, zu Art. 3 N 52). Für öffentliche oder im öffentlichen Inte- resse liegende Bauten und Anlagen soll die Raumplanung sachge- rechte Standorte finden. Dies geschieht im Rahmen einer Interessen- abwägung. Einerseits beansprucht die wirtschaftliche Verwaltung Standorte, die dem Zweck des jeweiligen öffentlichen Bauwerks am besten entsprechen. Andererseits müssen entgegenstehende schutz- würdige (öffentliche oder private) Interessen bei der Standortwahl mitberücksichtigt werden. Wie weit sie durchschlagen, hängt von der Hauptbestimmung des betreffenden Gebiets ab (Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, Herausgeber: Bun- desamt für Raumplanung, zu Art. 3 N 58). 496 Verwaltungsbehörden 2013 7.3 Gemäss § 14 Abs. 1 BNO ist die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. Die Entsorgung von Siedlungsabfällen liegt im öf- fentlichen Interesse, wofür gemäss den gesetzlichen Vorgaben die Gemeinde zuständig ist. … Eine Sammelstelle für Glas, Alu und Weissblech ist somit in der Zone OE als zonenkonform zu betrachten (vgl. VGE III/21 vom 30. Mai 2007; EBVU 06.26 vom 18. Mai 2006). … Beim strittigen Umschlagplatz für Lastwagen für die Entleerung der Container handelt es sich um eine Nebenanlage, welche in die- nender Funktion eng mit der Sammelanlage als (Haupt-) Baute ver- knüpft ist. Die Sammelanlage als solche liegt im öffentlichen Inte- resse. Gleiches gilt für die dazu gehörigen Abstell- und Umschlag- plätze (vgl. BGer 1C_310/2011 vom 10. November 2011; VGE III/57 vom 11. Juni 2013). … 8.2 … Gemäss Art. 31 Abs. 1 USG erstellen die Kantone eine Abfallplanung. Insbesondere ermitteln sie ihren Bedarf an Kehricht- verbrennungsanlagen, vermeiden Überkapazitäten und legen die Standorte der Abfallanlagen fest. Der Begriff der Abfallplanung, wie er in dieser Bestimmung verwendet wird, umfasst sowohl die Sach- planung (insbesondere die Ermittlung des Bedarfs und die vorge- sehenen Massnahmen) als auch die Standortplanung (vgl. URP 2006, S. 724). Der Planungsgegenstand ist damit die Bewirtschaftung der Abfälle, d.h. die Vermeidung der Abfälle sowie die Entsorgung der nicht vermiedenen Abfälle. In örtlicher Hinsicht erstreckt sich die Abfallplanung auf das Gebiet des planungspflichtigen Kantons. In sachlicher Hinsicht erfasst die Abfallplanung alle im Kanton erzeug- ten Abfälle, soweit sie dem Abfallrecht des USG unterstehen. Es sind sowohl die vom Gemeinwesen zu entsorgenden Siedlungsabfälle als auch die vom Inhaber zu entsorgenden übrigen Abfälle in die Pla- nung einzubeziehen. Dabei steht eine Bedarfsplanung an Abfallanla- gen im Kantonsgebiet im Vordergrund, wobei es insbesondere darum geht, die Standorte der Abfallanlagen festzulegen (Kommentar USG; Art. 31 N 8–20). Entsprechend dieser Abfallplanung werden die Ein- 2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 497 zugsgebiete für Siedlungsabfälle bestimmt, wobei das gesamte Kan- tonsgebiet lückenlos abgedeckt werden muss. Eine gesetzliche Rege- lung, wonach bereits auf Gemeindeebene Sammelstellen zu planen sind, existiert demgegenüber nicht. Präzisierend hält das Abfallregle- ment der Gemeinde vom 24. November 2011 fest, dass Siedlungsab- fälle aus Haushaltungen den gemeindeeigenen Sammelstellen über- geben werden müssen (§ 6 Abs. 3 AR). Gemäss den vom Gemeinde- rat am 1. Januar 2013 erlassenen Vollzugsvorschriften bietet die Ge- meinde unter anderem für Glas, Aluminium und Weissblech dezen- trale Sammelstellen an. 8.3 Im Gemeindegebiet sind insgesamt drei Sammelstellen vorgese- hen. Am Mühleweg, im Dorfteil Zentrum, befindet sich die Haupt- sammelstelle. Im Weiteren ist an der Hinteren Bahnhofstrasse (Dorf- teil Süd) eine von zwei Nebensammelstellen geplant, bei der anderen Nebensammelstelle handelt es sich um die hier diskutierte Sammel- stelle Neue Aarauerstrasse. Nur die Sammelstelle Neue Aarauerstras- se wird als Unterflur-Containeranlage realisiert und befindet sich in unmittelbarer Nähe zu den Nachbargemeinden A. und B. Gemäss den statistischen Erhebungen Stand 31. Dezember 2012 beträgt die Bevölkerungszahl der Gemeinde 9'662 Einwohnerinnen und Ein- wohner. Die kantonale Abfallexpertin hält anlässlich der Augenscheins- verhandlung fest, dass Sammelstellen grundsätzlich in die Nähe der Wohngebiete gehörten und gut einsehbar sein müssten. Beide Vor- aussetzungen sind nach Ansicht der kantonalen Fachexpertin einge- halten, weshalb sich der Standort Neue Aarauerstrasse als Sammel- stelle grundsätzlich als geeignet erweist. … Die Fachexpertin führt aus, dass keine fest fixierten Bevölkerungszahlen existierten, welche die Anzahl der zu realisierenden Sammelstellen in einer Gemeinde bestimmten… Gemäss den Empfehlungen des eidgenössischen Bun- desamts für Umwelt seien bei einer Bevölkerungsgrösse von 2'000 bis 10'000 Einwohnern eine Haupt- sowie zwei Nebensammelstellen sinnvoll. Weiter hält die kantonale Fachexpertin fest, dass für die Festlegung von Sammelstellen kein Bedürfnisnachweis erforderlich sei. … 498 Verwaltungsbehörden 2013 Betreffend der Verkehrszunahme hält die kantonale Abfall- expertin fest, dass aufgrund von Erfahrungswerten davon auszugehen sei, dass die Anwohnenden Sammelstellen in ihrer unmittelbaren Umgebung gebrauchten. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass ge- wisse Personen das Gebiet nur wegen der Sammelstelle aufsuchen würden. Sinn und Zweck von dezentralen Sammelstellen seien aber gerade, dass die Bevölkerung nur kurze Wege gehen müsse, weshalb nicht mit deutlich mehr quartierfremdem Verkehr zu rechnen sei. Ein Teil der Bevölkerung werde die Siedlungsabfälle zu Fuss abliefern, wiederum andere würden den Abfall auf dem Weg zur Arbeit entsor- gen. Gerade mit einer Vielzahl von dezentralen Sammelstellen soll mit einem möglichst geringen Anfahrtsweg ein Anreiz für die Entsor- gung geschaffen werden. Weite Wege sind nicht wünschenswert, weshalb erfahrungsgemäss mehrere dezentrale Sammelstellen gerade auch betreffend Verkehrsentwicklung positiv ins Gewicht fallen. Es steht der Gemeinde aber grundsätzlich frei, wie viele Sammelstellen sie realisieren will. … Aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Wohn- gebiet ist erfahrungsgemäss mit einem relativ hohen Fussverkehr bei der Abfallentsorgung zu rechnen. Auch die unmittelbare Nähe zu zwei benachbarten Gemeinden bewirkt nichts Gegenteiliges, zumal die Gemeinde in § 8 Abs. 1 AR regelt, dass Sammelstellen aus- schliesslich der Gemeindebevölkerung und den in der Gemeinde ansässigen und zur Benützung berechtigten Betrieben zur Verfügung stehen. … Die Beschwerdeführenden bringen vor, eine solche Sammel- stelle animiere die Bevölkerung dazu, den Abfall bei der Sammel- stelle wild zu deponieren. Damit werde Littering gefördert. Die Be- schwerdeführenden sprechen damit die Eigenverantwortung der Be- völkerung an. Abzustellen ist darauf, was zulässig ist, und nicht, wie sich die Bevölkerung im Allgemeinen verhält. Unbeachtlich sind da- mit jene Negativfälle in Gemeinden, welche sich durch wildes Litte- ring bemerkbar machen. Weil Littering grundsätzlich verboten ist, er- weist sich der Einwand als unbegründet. Zudem führt die kantonale Fachexpertin aus, dass Littering insbesondere bei einer Unterfluran- lage wegen der grossen Einsehbarkeit kein grosses Problem darstelle. Es gebe keine grossen Container, an welche man volle Plastik- und 2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 499 Papiersäcke hinstellen könne. Die Anwohner hätten freie Sicht auf die Container. So könnten soziale Kontrolle und Abschreckung wir- ken. Die Gemeinde ist sich ferner dieser Problematik bewusst und hält anlässlich der Augenscheinsverhandlung fest, dass dreimal wöchentlich wild deponierte Abfälle an den bereits existierenden Sammelstellen entsorgt würden. Gleiches werde auch für den Stand- ort Aarauerfeld gelten. Dies stellt eine taugliche Massnahme zur Ver- minderung von Littering dar, zumal sauber gehaltene Sammelstellen die korrekte Entsorgung fördern. … Als mögliche Massnahme zur Vermeidung von Littering würde sich allenfalls eine Schranke aufdrängen. … Schlüssig hält die kantonale Fachexpertin dagegen, dass das Öffnen und Schliessen der Sammelstelle einen zusätzlichen Aufwand bedeuteten. Ebenso führe dies dazu, dass bei geschlossener Sammelanlage die Abfälle an der Schranke deponiert würden, womit Littering eben gerade gefördert werde. Diesen Darlegungen folgend ergibt sich, dass keine Argumente gegen den Standort Neue Aarauerstrasse sprechen. Der gewählte Standort ist hinsichtlich der Zufahrtsmöglichkeiten für Anwohnende und für die Entsorgungsfahrzeuge, der Gehdistanz der Anwohnenden für die Entsorgung etc. den Umständen entsprechend ausgewählt worden (vgl. zum Ganzen URP 2005, S. 773; Baurechtsentscheide des Kantons Zürich [BEZ] 2005, Nr. 16, S. 61 ff.). Die Notwendig- keit, dass sich solche Sammelstellen in bewohnten Gebieten befinden müssen, ist allgemein anerkannt (Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt [EMPA], Untersuchungsbericht vom 19. Juni 2012, Lärmermittlung und Massnahmen bei Recyclingsammelstel- len, S. 7). Der Einwand der Beschwerdeführenden erweist sich damit insgesamt als unbegründet. 9. Lärmbeurteilung 9.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Sammelstelle führe zu erheblichen Lärmimmissionen, welche durch geeignete Massnahmen, namentlich die Realisierung von Lärmschutzwänden, zu reduzieren seien. … 500 Verwaltungsbehörden 2013 9.2 9.2.1 Das USG will den Menschen und seine natürliche Umwelt ge- gen schädliche und lästige Einwirkungen schützen (Art. 1 Abs. 1 USG). Das USG ist kein Verhinderungs-, sondern ein Massnahmen- gesetz, das seinem Konzept nach die Quellen der Umweltbelastung nicht als solche in Frage stellen will; die Nachfrage soll nicht unter- sagt, sondern befriedigt werden, wobei aber gleichzeitig die den Um- weltschutzanforderungen entsprechenden Vorkehren getroffen wer- den sollen (vgl. Pra 1991, S. 179). In diesem Sinn sind Einwirkun- gen, die schädlich oder lästig werden könnten, unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung frühzeitig so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (sog. Vorsorgeprinzip gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a und Art. 8 Abs. 1 LSV; vgl. BGE 126 II 305 ff. sowie AGVE 1999, S. 272). In einem zweiten Schritt sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkun- gen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Für die Beurtei- lung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Bezüglich des Lärms ist er diesem Auftrag in den Anhängen 3 bis 8 der LSV nachgekommen. Die dort für spezifische Lärmarten festge- legten Belastungsgrenzwerte sind aber nur aussagekräftig in Verbin- dung mit auf sie zugeschnittenen Mess- und Beurteilungsverfahren. Sie bilden zusammen eine funktionale Einheit, ansonsten besteht die Gefahr, dass Unvergleichbares miteinander verglichen wird (VGE III/105 vom 20. Dezember 2002). Die LSV enthält in ihrem Anhang 6 Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm. Deren Geltungsbereich erstreckt sich grundsätzlich auch auf Entsor- gungsanlagen (Anhang 6 Ziffer 1 Abs. 2 LSV; vgl. aber nachfolgend Erw. 9.2.2). 9.2.2 Aus der Sicht des Lärmschutzrechts stellt die beanstandete Sammelanlage eine neue, ortsfeste Lärm erzeugende Anlage im Sin- 2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 501 ne von Art. 7 Abs. 7 USG dar, da sie nach dem Inkrafttreten des Um- weltschutzgesetzes (am 1. Januar 1985) bewilligt wurde (vgl. BGE 123 II 325; URP 2002, S. 103 ff.). Die von einer solchen An- lage allein erzeugten Immissionen dürfen in der Umgebung die Pla- nungswerte nicht überschreiten (Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV, Art. 25 Abs. 1 USG). Für die Beurteilung des Lärms einer neuen Anlage sind die am jeweiligen Immissionsort geltenden Belastungsgrenzwerte re- levant. … Für die ES II resultiert bei Industrie- und Gewerbelärm für den Tag ein Beurteilungspegel Lr von 55 dB(A) und für die Nacht ein solcher von 45 dB(A) (vgl. Ziffer 31 von Anhang 6 der LSV: Tag von 07.00–19.00 Uhr sowie Nacht von 19.00–07.00 Uhr). Das Bundesgericht hat in einem wegweisenden Entscheid erwo- gen, dass für den Lärm von Sammelstellen spezifische Belastungs- grenzwerte fehlen, weshalb die Lärmimmissionen nach Art. 15 unter Berücksichtigung von Art. 19 und 23 USG zu beurteilen sind (vgl. BGer 1A.36/2000 vom 5. Dezember 2000, publiziert in: URP 2001, S. 147 f.). Nach Art. 15 USG sind die Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Neue Anlagen müssen ein Immissionsniveau einhalten, bei welchem nach richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige Störungen auftreten. Im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt und die Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen. Es ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzu- stellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichti- gung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit vorzunehmen (vgl. BGer 1C_299/2009 vom 12. Januar 2010 mit Hinweis auf BGE 133 II 292; 130 II 32). Diesen Vorgaben folgend hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) in Zusammenarbeit mit der EMPA eine Untersuchung der Lärmermittlung bei Recyclingsammelstellen in Auftrag gegeben. Das Resultat dieser Untersuchungen findet sich im Untersuchungsbericht vom 19. Juni 2012 «Lärmermittlung und Massnahmen bei Re- cyclingsammelstellen» (nachfolgend: Untersuchungsbericht; 502 Verwaltungsbehörden 2013 www.bafu.admin.ch > Lärm > Lärmbelastung > Lärmermittlung & Beurteilung > übrige Lärmarten > Lärmermittlung und -beurteilung: Recyclingsammelstellen). Das BAFU hat in Anlehnung an diesen Untersuchungsbericht eine Orientierungshilfe für die Beurteilung des Lärms von Glassammelstellen nach Anhang 6 LSV kreiert (nachfol- gend: Orientierungshilfe, Stand 7. Mai 2012; im Internet am angege- benen Ort). 9.3 9.3.1 Das BVU hat die Gemeinde aufgefordert, die für die Einzelfall- beurteilung erforderlichen Daten einzureichen. Diesen Aufforderun- gen ist der Gemeinderat mit Eingabe vom 28. Januar 2013 nachge- kommen. Er hielt fest, dass die Anlage während 307 Tagen pro Jahr geöffnet sei, und dies jeweils von Montag bis Freitag von 07.00– 12.00 Uhr sowie 13.00–20.00 Uhr. An Samstagen sei die Anlage von 07.00–12.00 Uhr sowie 13.00–18.00 Uhr und an Vorabenden vor Fei- ertagen lediglich bis 18.00 Uhr geöffnet. Demgegenüber sei während der übrigen Zeiten sowie an Sonn- und Feiertagen das Entsorgen untersagt. Die Leerungen mit dem Sammelfahrzeug würden im Übri- gen an einem Wochentag während der normalen Arbeitszeiten, also zwischen 07.00–12.00 Uhr sowie 13.00–17.30 stattfinden. Weiter hielt der Gemeinderat fest, dass im Jahr 2011 im ganzen Gemeinde- gebiet 107 t Altglas und 9,30 t Alu und Weissblech entsorgt worden seien, 2012 seien es 109,85 t und 9,01 t gewesen. Da diese Mengen neu auf drei Sammelstellen verteilt würden, resultiere für die Sam- melstelle im Aarauerfeld für das Glas eine Sammelmenge von ca. 36 t. Basierend auf einer Annahme von 600 g pro Glasflasche wür- den somit täglich 192 Flaschen entsorgt. Weil die Gemeinde nur die gesammelte Gesamtmenge von Alu und Weissblech kenne, seien hier Rückschlüsse auf die Stückzahlen nur schwer möglich; es sei aber davon auszugehen, dass sich diese etwa im gleichen Umfang wie beim Glas bewegten. Die Anzahl Fahrzeugbewegungen pro Betriebs- tag sei ferner nur abschätzbar, wobei von einem grossen Anteil von Fahrradanlieferungen und Entsorgungen zu Fuss auszugehen sei. Überdies werde mit einer zweiwöchigen Containerleerung gerechnet. Bei diesem Zweiwochenturnus würden die sieben Container mit ei- 2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 503 nem am Lastwagen angehängten Kranarm aus der Versenkung geho- ben und über der nach oben offenen Lastwagenbrücke entleert und nachher wieder in die unterirdischen Betonelemente versenkt. Die Entleerung von Glas, Alu und Weissblech könne nicht gemeinsam erfolgen, weshalb einmal pro Woche das Glas und in der nachfolgen- den Woche Alu und Weissblech abgeführt würden. Insgesamt würden damit für Alu, Weissblech und Glas jährlich ca. 52 Lastwagenan- fahrten resultieren. 9.3.2 Betreffend die in der Gemeinde während der letzten Jahre erho- benen Abfallmengen hielt die kantonale Abfallexpertin fest, dass die jährliche Altglasmenge im Kantonsdurchschnitt pro Einwohner 32 bis 33 kg betrage. Bezogen auf diesen kantonalen Durchschnittswert falle die in der Gemeinde gesammelte Altglasmenge mit 11 kg relativ gering aus. Bei Alu und Weissblech falle pro Einwohner im Kanton ca. eine Menge von 2 kg an. Auch hier falle der Durchschnittswert mit ca. 1 kg pro Einwohner in der Gemeinde eher dürftig aus. Selbst wenn aber die kantonalen Durchschnittswerte in der Gemeinde er- zielt würden, seien die drei dezentralen Sammelstellen immer noch ausreichend für die Entsorgung der Siedlungsabfälle. Auch wenn mehr Glas, Alu und Weissblech entsorgt würden, nehme nach An- sicht der kantonalen Abfallexpertin die Zahl der Containerleerungen nicht zu. Die Gemeinde berechnet die Glasflascheneinwürfe gestützt auf ein hypothetisches Flaschengewicht von 600 g. Der kantonale Lärmexperte hält dazu fest, dass man bei der Berechnung gewisse Annahmen treffen müsse. Ein Durchschnittsgewicht von 600 g sei sicher nicht abwegig, wenn man bedenke, dass ein Konfitürenglas leichter, eine Magnumflasche aber schwerer als 600 g sei. 9.3.3 Die Abteilung für Umwelt (AfU) führte entsprechend diesen Er- hebungen die Berechnungen gemäss der Orientierungshilfe durch. Die fehlenden Angaben hat die AfU durch Annahmen gemäss den im Untersuchungsbericht getroffenen Erkenntnissen ergänzt. Die AfU ging dabei von 250 Flascheneinwürfen und 15 Autoanlieferungen pro Betriebstag aus. Die AfU vertritt die Meinung, dass lärmmässig aus- 504 Verwaltungsbehörden 2013 schliesslich die Entleerung der fünf Glascontainer ins Gewicht falle, und legte der Berechnung 130 Containerleerungen pro Jahr zu Grunde entsprechend der Angabe, dass die fünf Glascontainer jede zweite Woche geleert würden (5 x 26 = 130). Weil die Leerung der zwei Alu- und Weissblechcontainer lärmmässig von untergeordneter Bedeutung ist, verzichtete die AfU in ihrer Berechnung auf deren Be- rücksichtigung. Die Gemeinde ist von 307 Betriebstagen pro Jahr ausgegangen. Demgegenüber schreibt die Orientierungshilfe eine fixe Zahl vor, welche bei 302 Betriebstagen pro Jahr liegt. Das BVU sieht keine Veranlassung, diese auf Erhebungen basierende Zahl in Zweifel zu ziehen, fallen doch alljährlich mindestens 5 Feiertage auf Werktage (was 307–308 Betriebstage ergibt). … 9.3.4 Unter Berücksichtigung dieser Angaben resultiert ein Beurtei- lungspegel Lr (Mittelungspegel Leq am Immissionsort mit Pegelkor- rekturen) von 58.4 dB(A). Grundsätzlich lässt die gerichtliche Rechtsprechung eine solche antizipierte Beweiswürdigung und vorweggenommene Lärmprog- nose zu (AGVE 1999, S. 262). 9.3.5 Nachdem gewisse Unsicherheiten bestehen, hat die AfU ge- stützt auf die am Augenschein gewonnenen Erkenntnisse und den er- gänzenden Produktangaben der Unterfluranlage der Gemeinde eine korrigierte Berechnung vorgenommen. Diese korrigierte Berechnung hat die AfU mit der Annahme vorgenommen, dass die sieben Container einmal pro Woche geleert würden, wodurch jährlich insgesamt 364 Containerleerungen resul- tieren (7 x 52 = 364; die beiden Container für Alu und Weissblech werden in der neuen Berechnung den fünf Glascontainern gleichge- stellt). Zwar hat der zuständige kantonale Lärmexperte anlässlich der Verhandlung ausgeführt, dass es in lärmmässiger Hinsicht keine Rolle spiele, ob man von 15 oder 20 Autoanlieferungen pro Betriebs- tag ausgehe. Nachdem die Beschwerdeführenden die Berechnung der AfU vor allem aber auch bezüglich der täglichen Fahrzeuganfahrten bezweifelten, werden in der korrigierten Berechnung pro Betriebstag zwanzig Anlieferungen mit dem Auto berücksichtigt. Ebenfalls 2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 505 bezüglich der Flascheneinwürfe werden die Angaben der Beschwer- deführenden übernommen, die die Meinung vertreten, es seien 350 und nicht bloss 250 Flascheneinwürfe pro Betriebstag zu berücksich- tigen. Der Gemeinderat reichte im Nachgang zur Augenscheinsver- handlung eine Schallleistungsberechnung ein, welche belegt, dass die Anlage leiser ist als angenommen. Die Berechnung weist bei einem täglichen Flaschenwurf von 120 einen LWAE (Schallleistungspegel pro Ereignis auf eine Sekunde Dauer normiert) von 83 dB(A) aus. Bei einem Flascheneinwurf von 350 pro Betriebstag beträgt der Wert 88 dB(A). Zwar müsste auch der Umstand berücksichtigt werden, dass die Unterfluranlage mit 88 dB(A) leiser ist als gemäss Orientie- rungshilfe, die von 94 dB(A) spricht. Im Sinne einer konservativen Berechnung wird vorliegend vom höheren Wert ausgegangen, womit die Berechnung gemäss Orientierungshilfe unter Berücksichtig der Korrekturen wie folgt ausfällt: Betriebsdaten • Schallausbreitungsdistanz in Meter 20 • Anzahl Flascheneinwürfe pro Betriebstag 350 • Anzahl Anlieferungen mit Auto pro Betriebs- 20 tag • Anzahl Containerleerungen pro Jahr 364 • Anzahl LKW-Anfahrten pro Jahr 52 • Anzahl Betriebstage pro Jahr 302 Empfindlichkeitsstufe Planungswert (PW) PW-Grenzabstände (ES) tags [dBA] [m] I 50 87 II 55 49 III 60 28 IV 65 16 506 Verwaltungsbehörden 2013 9.3.6 9.3.6.1 Der kantonale Lärmexperte hält dafür, dass ausschliesslich die 364 Containerentleerungen lärmmässig von Bedeutung seien. Diese Schlussfolgerung deckt sich mit der Berechnung gemäss Orientie- rungshilfe, wonach für die wöchentliche Leerung der sieben Contai- ner ein Wert von 62.4 dB(A) resultiert. Klarerweise überschreitet die- ser Wert den in einer ES II während des Tages zulässigen Planungs- wert von 55 dB(A). Demgegenüber bewegen sich die anderen Ein- zelereignisse, nämlich "LKW Bereitstellung inkl. An- und Wegfahrt" (37 dBA), "Container heben und zurückstellen" (47.4 dBA), "PW- Anlieferung" (38.6 dBA) sowie "Flascheneinwurf" (48.1 dBA), bei dieser sehr konservativen Berechnung im Rahmen des zulässigen Grenzwerts. Präzisierend führt der kantonale Lärmexperte aus, dass die Anzahl der Zu- und Wegfahrten mit dem Auto für die Anwohne- rinnen und Anwohner in lärmmässiger Hinsicht nicht ins Gewicht 2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 507 fielen. Die Addition der Lärmphasen aller Einzelereignisse führt mit 62.8 dB(A) zwar zu einer Überschreitung des Grenzwerts. Offenkun- dig ist aber, dass dafür ausschliesslich mit 62.4 dB(A) der Lärm bei der Entleerung der (Glas-)Container verantwortlich ist. Fällt die Entleerung der Container weg, so wird der Gesamtpegel durch den "Flascheneinwurf" (48.1 dBA) sowie das "Container heben und zu- rückstellen" (47.4 dBA) dominiert. Diese Einzelereignisse über- schreiten den Grenzwert nicht. Den durch die Containerleerung ver- ursachten Lärm stuft der kantonale Lärmexperte zwar als sehr laut ein und nennt als Vergleichswert den Lärm, welcher durch die Ab- gabe eines Schusses aus einer Schusswaffe entsteht. Der kantonale Lärmexperte hält somit fest, dass ausschliesslich die Entleerung der sieben Container lärmmässig mit 62.4 dB(A) ins Gewicht falle. Zwar muss die Beurteilung in Anwendung der bundesgerichtlichen Recht- sprechung im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung erfolgen. Jedoch darf nicht gänzlich ausser Acht fallen, dass als Entscheidungshilfe immer auch noch Anhang 6 der LSV beigezogen werden darf (vgl. Untersuchungsbericht, S. 3). Die Beurteilung erfolgt unter Berück- sichtigung des Charakters des Lärms, dem Zeitpunkt und der Häufig- keit seines Auftretens. Diese Situation präsentiert sich wie nachfol- gend dargestellt. 9.3.6.2 Die Gemeinde hält zur Frage des Zeitpunkts fest, dass die Ent- leerung der Container während der normalen Arbeitszeiten, also an Werktagen zwischen 07.00–12.00 sowie 13.00–17.30 Uhr, stattfinde. Präzisierend hielten die Gemeindevertreter am Augenschein fest, dass betreffend den Zeitpunkt der Entleerung kein Spielraum be- stehe, da das Entsorgungsunternehmen in Eigenregie den Arbeitsab- lauf bestimme. Die drei Sammelstellen würden jeweils gemeinsam an einem Wochentag geleert. Bis anhin sei dies jeweils zwischen 09.00–11.00 Uhr der Fall gewesen. Damit findet die lärmmässig als störend ins Gewicht fallende Containerleerung zu einem günstigen Zeitpunkt statt. Dieser Umstand führt dazu, dass es sich um ein für die Beschwerdeführenden zumutbares Einzelereignis handelt. 508 Verwaltungsbehörden 2013 9.3.6.3 Klarzustellen ist, dass die strittige Anlage nur über fünf Glas- container und nicht über deren sieben verfügt. Nur die Glascontainer verursachen den für die Beschwerdeführenden als störend empfunde- nen Lärm. Der Lärm bei der Entleerung der mit Alu und Weissblech gefüllten zwei Container fällt nicht auf. Nur um den Beschwerdefüh- renden zu folgen, sind in der Berechnung sieben Container aufge- führt. … Dass die Orientierungshilfe festhält, dass das Berechnungsmo- dul auf Erkenntnissen für eine Hauptsammelstelle mit sechs grossen Glascontainern basiert, es sich hier aber um sieben Container (Glas- container effektiv nur fünf) handelt, ist irrelevant, da eine Lärmprog- nose dem Wortlaut folgend immer mit einer gewissen Ungenauigkeit behaftet ist. Der kantonale Lärmexperte hält fest, dass das Einzeler- eignis wohl als störend empfunden werde. Weil die Entleerung der Glascontainer lediglich einmal wöchentlich auftrete, hätten es die Beschwerdeführenden aber hinzunehmen. Der Lärm sei auch dann noch zumutbar, wenn die sieben Container zweimal pro Woche ge- leert würden. Das BVU schliesst sich dieser schlüssigen und aus der allgemeinen Erfahrung nachvollziehbaren Fachmeinung an. Der Ein- wand der Beschwerdeführenden ist somit unbegründet. 9.3.6.4 Der Untersuchungsbericht hält fest, dass für Sammelanlagen gegenüber Nachbarparzellen ein Abstand von 27 m (Nebensammel- stellen) bis 46 m (Hauptsammelstellen) anzustreben ist (vgl. Untersu- chungsbericht, S. 15). Damit wird jedoch nur zum Ausdruck ge- bracht, dass bei Einhaltung der relevanten Abstände die Sammel- stelle im Sinne einer vorweggenommenen Lärmbeurteilung bewilligt werden kann. Werden die Abstände – wie vorliegend gegeben – unterschritten, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Dass die Abstände das als unproblematisch bezeichnete Mass unterschreiten, ist unbestritten. Deshalb nahm die AfU in Anwendung der Orientie- rungshilfe entsprechende Berechnungen vor. Zutreffend ist, dass die geplante Sammelstelle zu den Nachbarparzellen einen Abstand von 20 m bis 70 m aufweist. Die Beschwerdeführenden vertreten zwar die Ansicht, bei der Sammelstelle Neue Aarauerstrasse handle es sich 2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 509 aufgrund ihrer Grösse um eine Hauptsammelstelle, womit der Lärm erheblich deutlicher in Erscheinung trete. Der Gemeinderat argumen- tierte, nur die Sammelanlage Mühleweg sei eine Hauptsammelstelle, weil dort neben Glas, Alu und Weissblech auch noch andere Abfälle entsorgt werden könnten. Die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebensammelstelle spielt nur eine Rolle für eine Grobeinschätzung darüber, ob detaillierte Abklärungen notwendig sind oder nicht. Nachdem hier ergänzende Berechnungen durch die AfU in Anleh- nung an die Orientierungshilfe vorgenommen wurden, ist es uner- heblich, ob es sich um eine Haupt- oder Nebensammelstelle handelt. Aufgrund der vorgenommenen Einzelfallbeurteilung kommt das BVU zum Schluss, dass zwar der Abstand gegenüber den Parzellen Y. und Z. nicht sehr gross, aber auch nicht zu gering ist. Klarerweise unterschreitet die strittige Anlage den als kritisch beurteilten Abstand von 15 m nicht; der relevante Abstand, der vom Zentrum der Anlage bis zur Mitte des offenen Fensters des lärmempfindlichen Raums zu bestimmen ist, beträgt weit mehr als 15 m (Untersuchungsbericht, Tabelle 3 S. 15 f.). Der Lärm bewegt sich hinsichtlich seines Charak- ters, des Zeitpunkts und der Häufigkeit seines Auftretens im zulässi- gen und zumutbaren Rahmen. Das BVU sieht keine Veranlassung, die Meinung des kantonalen Lärmexperten zu korrigieren, weshalb sich der Einwand als unbegründet erweist. 9.3.7 Das Bauprojekt sieht ferner zwei Parkplätze vor, welche zur Parzelle Y. einen Abstand von 2,50 m bis 3,50 m aufweisen. Die von der AfU gestützt auf die Orientierungshilfe vorgenommene Berech- nung schreibt für die ES II PW-Grenzabstände von 49 m vor. Der Berechnung liegen 20 Anlieferungen mit Auto pro Betriebstag zu Grunde, was einem Wert von 38.6 dB(A) entspricht. Dieses Einzeler- eignis bewegt sich im Rahmen des Zulässigen, wenn man bedenkt, dass der Untersuchungsbericht der Anlieferung mit Personenwagen eine ungeordnete Bedeutung zuschreibt (vgl. Untersuchungsbericht, S. 15). … 9.3.8 Zur Problematik der bewilligten Öffnungszeiten lässt sich sa- gen, dass gemäss geltender Rechtsprechung eine Benützung von 510 Verwaltungsbehörden 2013 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr mit Ausnahme von Sonn- und Feiertagen als zumutbar gilt (vgl. BGer 1A.36/2000 vom 5. Dezember 2000; Unter- suchungsbericht, S. 7). Im vorliegenden Fall wird die Anlage an Werktagen und an Samstagen erst um 07.00 Uhr geöffnet und ist über Mittag von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr geschlossen. Überdies wird die Anlage an Werktagen bereits um 20.00 Uhr und an Samstagen um 18.00 Uhr geschlossen. Die bewilligten Öffnungszeiten bewegen sich damit im zulässigen Rahmen. Diese Anordnungen entbinden den Gemeinderat als Vollzugsbehörde jedoch nicht, Kontrollen durchzu- führen und bei Missständen Massnahmen zur Durchsetzung der Re- geln umzusetzen (vgl. Untersuchungsbericht, S. 7). Der kantonale Fachexperte hält zudem fest, weil ausschliesslich die während der üblichen Arbeitszeiten stattfindende Entleerung der Glascontainer für die Beschwerdeführenden störend ins Gewicht falle, bewirke auch eine Reduktion der Öffnungszeiten in lärmmässiger Hinsicht keine Verbesserung. Weitergehende Massnahmen sind damit nicht erfor- derlich, zumal die Erfahrungen aus dem Betrieb der Sammelstelle Mühleweg belegen, dass die Bevölkerung die Öffnungszeiten akzep- tiert und auch einhält. 9.3.9 Die Beschwerdeführenden erwähnen, sie seien durch den Bus- verkehr und das Stadion Brügglifeld schon erheblich lärmvorbelastet, weshalb die lärmige Sammelstelle auch deshalb anderswo zu reali- sieren sei. Der kantonale Lärmexperte führt aus, dass gemäss der LSV verschiedene Lärmquellen von verschiedenen Anlagen nicht ge- meinsam beurteilt würden, sondern je separat. Das BVU sieht keine Veranlassung, diese rechtlich zutreffende Einschätzung zu ergänzen, weshalb sich der Einwand der Beschwerdeführenden auch in diesem Punkt als unbegründet erweist. 9.3.10 Die Beschwerdeführenden sind weiter der Ansicht, es seien Lärmschutzwände zur Verbesserung der Lärmsituation zu realisieren. Der kantonale Lärmexperte führt dagegen ins Feld, dass als störend lediglich die Glascontainerleerungen empfunden würden. Gerade in diesem Bereich bewirke eine Lärmschutzwand in lärmmässiger Hin- sicht keine Verbesserung, weshalb sie keine geeignete Massnahme 2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 511 darstelle. Das BVU schliesst sich dieser schlüssigen und nachvoll- ziehbaren Fachmeinung an, weshalb sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet erweist. 9.4 Im Sinne einer Einzelfallbeurteilung lässt sich damit sagen, dass ausschliesslich die Entleerung der Glascontainer zur Überschreitung des Grenzwerts führt. Dieses Einzelereignis ist zwar mit dem Schuss aus einer Waffe gleichzusetzen und damit lautstark und störend. Je- doch findet die Entleerung der Container nur einmal in der Woche an einem Werktag zwischen 09.00 Uhr und 11.00 Uhr statt und weist eine sehr begrenzte Dauer auf. … Ein wöchentliches lautstarkes Ein- zelereignis ist zumutbar. Die weiteren Einzelereignisse überschreiten den Grenzwert nicht. … Darüber hinaus wird am Standort Neue Aa- rauerstrasse eine Unterflurcontaineranlage realisiert. Solche Anlagen sind betreffend Lärm als sehr gute Lösung einzustufen. Weitergehen- de Massnahmen sind damit auch unter dem Aspekt des Vorsorge- prinzips nicht erforderlich. Betreffend die eingehaltenen Abstände ergeben sich keine Probleme, nachdem die lauten Geräusche nur sehr selten auftreten. Auch die Berechnung anhand der Orientierungshilfe und unter Berücksichtigung eines Abstands von 20 m legt offen, dass abgesehen vom durch die Entleerung der Glascontainer entstehenden Lärm die Sammelanlage die Grenzwerte nicht überschreitet. Die Öffnungszeiten bewegen sich im empfohlenen Rahmen, weshalb sich weitergehende Einschränkungen erübrigen. Insgesamt erweisen sich damit die Einwände der Beschwerdeführenden als unbegründet. 2013 Berufsbildung 513 II. Berufsbildung 99 Schulortszuweisung - Lehrbetriebe haben nur ausnahmsweise ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Mitbestimmung des Schulortes ihrer Berufslernen- den. Ein solches besteht, wenn die Art der Ausgestaltung des Unter- richts (Blockkurse oder wöchentlicher Unterricht) im Streit steht (Erw. 2.1). - Blockkurse gehören nicht zum obligatorisch von den Kantonen zu erbringenden Berufsschulunterricht (Erw. 2.5.1). - Eine Pflicht zur Übernahme der Kosten von Blockkursen sieht das interkantonale Recht nicht vor (Erw. 2.6). - Eine Ausnahmebewilligung für den Besuch von Blockkursen kann nur bei nicht ganzjährig geöffneten Saisonbetrieben (mehrmonatige Schliessung) erteilt werden (Erw. 2.7.3). - Die nicht berücksichtigte Berufsschule hat kein eigenes schützens- wertes Interesse an der Zuweisung einer bestimmten Berufslernen- den (Erw. 3). Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 1. Mai 2013 i.S. W.N. und Ver- ein H. gegen den Entscheid des Departements Bildung, Kultur und Sport (Ab- teilung Berufsbildung und Mittelschule) (RRB-Nr. 2013-000481). Sachverhalt Die Berufslernende T.F. und ihr Lehrmeister W.N. ersuchten das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) um Bewilligung des Besuchs der interkantonalen Berufsfachschule in Blockkursen beim Verein H. Gegen den abweisenden Entscheid führten sowohl der Lehrmeister W.N. (Beschwerdeführer 1) als auch der Verein H. (Be- schwerdeführer 2) Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat. Der