eine Baubewilligungspflicht, so dass die Baute nicht als Kleinstbaute im Sinn von § 49 gilt; sie hat den Grenzabstand und einen allfällig aufgrund des Immissionsschutzrechts des USG (inbesondere des Vorsorgeprinzips) grösseren Abstand einzuhalten. Im Einzelnen gilt: Problematisch können Bauten trotz ihren geringen Dimensionen sein, wenn sie Immissionen verursachen, die nicht mehr als unbedeutend angesehen werden können. So kann zum Beispiel eine Luft-Wasser- Wärmepumpe oder eine Altglassammelstelle unzumutbar hohe Lärmimmissionen verursachen.