{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2012-07-11", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_BVURA-12-185b_2012-07-11.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2953", "Checksum": "0f9f91e102b6ba4a78aec81823115ba0"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["BVURA.12.185b"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 11.07.2012 BVURA.12.185b"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 11.07.2012 BVURA.12.185b"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 11.07.2012 BVURA.12.185b"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligungspflicht \n- Eine lärmige Anlage im Freien, wie namentlich eine Luft-Wasser-Wärmepumpe, ist baubewilligungspflichtig, auch wenn die Anlage nur geringe Dimensionen aufweist."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:13:16", "Checksum": "10821862e6203d18c4b0806cb686af89", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 11.07.2012 BVURA.12.185b\nRegeste:\nBaubewilligungspflicht \n- Eine lärmige Anlage im Freien, wie namentlich eine Luft-Wasser-Wärmepumpe, ist baubewilligungspflichtig, auch wenn die Anlage nur geringe Dimensionen aufweist.\n\n344 Verwaltungsbehörden 2012\n\nund Besitzer der direkt an das Baugrundstück stossenden, also nicht\nsämtlicher benachbarter Parzellen, beschränkt; damit wurde der normale Anstösser- und Nachbarbegriff bewusst räumlich eingeschränkt\n(ERICH ZIMMERLIN, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., Aarau\n1985, N 1 zu § 153).\nUmgekehrt gibt es auch konkrete Situationen, in denen der\nKreis der direkten Anstösser einzuschränken ist, obwohl alle unmittelbar angrenzende Parzellen haben: Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet, dass nur anzuschreiben ist, wer überhaupt legitimiert\nsein kann. … Dies kann beispielsweise bei sehr grossen Parzellen\nfraglich sein, wenn ein Bauvorhaben zwar auf der Nachbarparzelle\nverwirklicht wird, diese aber so gross ist, dass die Nachbarn durch\ndie baulichen Massnahmen in ihrem Eigentum nicht beeinträchtigt\nwerden. Ebenso kann dies fraglich sein, wenn es um ein kleines,\nemissionsloses Vorhaben geht, das unmittelbar auf der Rückseite eines grösseren Gebäudes geplant ist. In diesen Fällen wäre ein Nachbar auf der Vorderseite nicht als direkter Anstösser im Sinn von § 61\nBauG anzusehen.\n\n62 Baubewilligungspflicht\n- Eine lärmige Anlage im Freien, wie namentlich eine Luft-Wasser-\nWärmepumpe, ist baubewilligungspflichtig, auch wenn die Anlage\nnur geringe Dimensionen aufweist.\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 11. Juli 2012\n(BVURA.12.185)\n\nAus den Erwägungen\n\n6.\nb)\n… Von ihrer Ausdehnung her könnten Wärmepumpen durchaus\nals Kleinstbauten angesehen werden, für die gemäss § 49 Abs. 2 lit. d\nBauV gar keine Baubewilligung erforderlich ist. Gehen von einer\nBaute aber Immissionen aus, besteht schon von Bundesrechts wegen\n2012 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 345\n\neine Baubewilligungspflicht, so dass die Baute nicht als Kleinstbaute\nim Sinn von § 49 gilt; sie hat den Grenzabstand und einen allfällig\naufgrund des Immissionsschutzrechts des USG (inbesondere des\nVorsorgeprinzips) grösseren Abstand einzuhalten. Im Einzelnen gilt:\nProblematisch können Bauten trotz ihren geringen Dimensionen sein,\nwenn sie Immissionen verursachen, die nicht mehr als unbedeutend\nangesehen werden können. So kann zum Beispiel eine Luft-Wasser-\nWärmepumpe oder eine Altglassammelstelle unzumutbar hohe\nLärmimmissionen verursachen. Das Bundesgericht hat in einem Fall,\nder eine solche Wärmepumpe betraf, ausgeführt, \"dass sich die\nBaubewilligungsbehörde nicht darauf beschränken darf, dem Baugesuchsteller die Auswahl zwischen verschiedenen, die Planungswerte\neinhaltenden Projektvarianten zu gewähren. Vielmehr hat sie sich für\njene Massnahme zu entscheiden, welche im Rahmen des Vorsorgeprinzips und des Verhältnismässigkeitsprinzips den besten Lärmschutz gewährleistet. Dies kann auch dazu führen, dass verschiedene\nLärmschutzmassnahmen kumulativ anzuordnen sind\" (BGer\n1C_506/2008 vom 12. Mai 2009). Daraus ergibt sich, dass für solche\nlärmige Anlagen eine baupolizeiliche Beurteilung durchgeführt werden muss, bevor die Anlage installiert wird und vollendete Tatsachen\ngeschaffen werden. Die Befreiung von der Baubewilligungspflicht\ngilt hier nicht. Die Einhaltung der Belastungsgrenzwerte (Planungswerte) und des Vorsorgeprinzips der Umweltschutzgesetzgebung\nkönnen erforderlich machen, dass solche Anlagen gegenüber den\nNachbarparzellen bestimmte Mindestabstände einhalten.\n\n63 Grünabfuhr\n- Eine gewisse Schematisierung der Abfallgebühren ist zulässig. Aus\nPraktikabilitätsgründen und um eine umweltschonende Entsorgung\nzu erleichtern, darf die Gemeinde die Grünabfuhrgebühr in Form\neiner Jahrespauschale (Jahresvignette) erheben.\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 13. Juli 2012\n(BVURA. 11.742)\n"}