344 Verwaltungsbehörden 2012 und Besitzer der direkt an das Baugrundstück stossenden, also nicht sämtlicher benachbarter Parzellen, beschränkt; damit wurde der nor- male Anstösser- und Nachbarbegriff bewusst räumlich eingeschränkt (ERICH ZIMMERLIN, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., Aarau 1985, N 1 zu § 153). Umgekehrt gibt es auch konkrete Situationen, in denen der Kreis der direkten Anstösser einzuschränken ist, obwohl alle unmit- telbar angrenzende Parzellen haben: Das Verhältnismässigkeitsprin- zip gebietet, dass nur anzuschreiben ist, wer überhaupt legitimiert sein kann. … Dies kann beispielsweise bei sehr grossen Parzellen fraglich sein, wenn ein Bauvorhaben zwar auf der Nachbarparzelle verwirklicht wird, diese aber so gross ist, dass die Nachbarn durch die baulichen Massnahmen in ihrem Eigentum nicht beeinträchtigt werden. Ebenso kann dies fraglich sein, wenn es um ein kleines, emissionsloses Vorhaben geht, das unmittelbar auf der Rückseite ei- nes grösseren Gebäudes geplant ist. In diesen Fällen wäre ein Nach- bar auf der Vorderseite nicht als direkter Anstösser im Sinn von § 61 BauG anzusehen. 62 Baubewilligungspflicht - Eine lärmige Anlage im Freien, wie namentlich eine Luft-Wasser- Wärmepumpe, ist baubewilligungspflichtig, auch wenn die Anlage nur geringe Dimensionen aufweist. Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 11. Juli 2012 (BVURA.12.185) Aus den Erwägungen 6. b) … Von ihrer Ausdehnung her könnten Wärmepumpen durchaus als Kleinstbauten angesehen werden, für die gemäss § 49 Abs. 2 lit. d BauV gar keine Baubewilligung erforderlich ist. Gehen von einer Baute aber Immissionen aus, besteht schon von Bundesrechts wegen 2012 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 345 eine Baubewilligungspflicht, so dass die Baute nicht als Kleinstbaute im Sinn von § 49 gilt; sie hat den Grenzabstand und einen allfällig aufgrund des Immissionsschutzrechts des USG (inbesondere des Vorsorgeprinzips) grösseren Abstand einzuhalten. Im Einzelnen gilt: Problematisch können Bauten trotz ihren geringen Dimensionen sein, wenn sie Immissionen verursachen, die nicht mehr als unbedeutend angesehen werden können. So kann zum Beispiel eine Luft-Wasser- Wärmepumpe oder eine Altglassammelstelle unzumutbar hohe Lärmimmissionen verursachen. Das Bundesgericht hat in einem Fall, der eine solche Wärmepumpe betraf, ausgeführt, "dass sich die Baubewilligungsbehörde nicht darauf beschränken darf, dem Bauge- suchsteller die Auswahl zwischen verschiedenen, die Planungswerte einhaltenden Projektvarianten zu gewähren. Vielmehr hat sie sich für jene Massnahme zu entscheiden, welche im Rahmen des Vorsorge- prinzips und des Verhältnismässigkeitsprinzips den besten Lärm- schutz gewährleistet. Dies kann auch dazu führen, dass verschiedene Lärmschutzmassnahmen kumulativ anzuordnen sind" (BGer 1C_506/2008 vom 12. Mai 2009). Daraus ergibt sich, dass für solche lärmige Anlagen eine baupolizeiliche Beurteilung durchgeführt wer- den muss, bevor die Anlage installiert wird und vollendete Tatsachen geschaffen werden. Die Befreiung von der Baubewilligungspflicht gilt hier nicht. Die Einhaltung der Belastungsgrenzwerte (Planungs- werte) und des Vorsorgeprinzips der Umweltschutzgesetzgebung können erforderlich machen, dass solche Anlagen gegenüber den Nachbarparzellen bestimmte Mindestabstände einhalten. 63 Grünabfuhr - Eine gewisse Schematisierung der Abfallgebühren ist zulässig. Aus Praktikabilitätsgründen und um eine umweltschonende Entsorgung zu erleichtern, darf die Gemeinde die Grünabfuhrgebühr in Form einer Jahrespauschale (Jahresvignette) erheben. Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 13. Juli 2012 (BVURA. 11.742)