In diesem Fall wären wohl diejenigen Grundeigentümer über das Bauvorhaben zu informieren, deren Parzellen unmittelbar gegenüber dem Bauvorhaben auf der anderen Seite des Wegs liegen (vgl. auch § 95 Abs. 2 BauG). Es ist Sache des Gemeinderats, im konkreten Einzelfall zu entscheiden, welche Grundeigentümer anzuschreiben sind oder welche das Bauprojekt unterschreiben müssen.