Verfahren ausgeschlossen werden, weil ihre Liegenschaft nicht unmittelbar angrenzend ist, sondern durch beispielsweise eine Quartierstrasse oder einen Fussweg von der Bauparzelle getrennt ist. … Beim Begriff "direkter Anstösser" gemäss § 61 BauG handelt es sich um einen kantonal abschliessend bestimmten Begriff, der einheitlich auszulegen ist. Jedoch dürfen die konkreten Umstände des Einzelfalls nicht ausser Acht gelassen werden. … Direkte Anstösser sind zweifellos vorab diejenigen, deren Parzelle direkt an die Bauparzelle angrenzt (vgl. auch § 54 Abs. 2 BauV). Die beiden Parzellen müssen sich wenigstens an einem Punkt berühren.