Mit der vom Gemeinderat beschlossenen Handhabung des vereinfachten Verfahrens verletzt er sein Ermessen. … Die sinngemässe Argumentation des Gemeinderats, er habe die ganze Arbeit (durch die Mitteilung), während sich der Baugesuchsteller die Publikationskosten spare, ist unbehelflich. Die Publikationskosten sind als durchlaufende Kosten (Auslagen, die weiterbelastet werden) ohne Einfluss auf die Kosten der Gemeinde. Es steht der Gemeinde frei, ein Gebührenreglement zu beschliessen, das auch im vereinfachten Verfahren angemessene Gebühren unter Wahrung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips vorsieht. … 8.