{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2012-07-11", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_BVURA-12-185a_2012-07-11.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2952", "Checksum": "5d03b9287bb3bb4bc7170183f6d1dd4f"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["BVURA.12.185a"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 11.07.2012 BVURA.12.185a"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 11.07.2012 BVURA.12.185a"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 11.07.2012 BVURA.12.185a"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vereinfachtes Verfahren (§ 61 BauG); Anstösser\n- Wird ein Bauvorhaben im vereinfachten Verfahren beurteilt, muss der Gemeinderat die einwendungsberechtigten Anstösser vorgängig informieren, es sei denn, diese haben dem Bauvorhaben zugestimmt.\n- Definition des Begriffs \"direkte Anstösser\""}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:13:15", "Checksum": "e06c52a4000c489dd751d7b7655ce6ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 11.07.2012 BVURA.12.185a\nRegeste:\nVereinfachtes Verfahren (§ 61 BauG); Anstösser\n- Wird ein Bauvorhaben im vereinfachten Verfahren beurteilt, muss der Gemeinderat die einwendungsberechtigten Anstösser vorgängig informieren, es sei denn, diese haben dem Bauvorhaben zugestimmt.\n- Definition des Begriffs \"direkte Anstösser\"\n\n2012 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 341\n\nist. Somit erübrigt sich eine weitergehende Prüfung. Was die Insekten – namentlich Fliegen und Bremen – angeht, die eine Pferdehaltung herbeilockt, stellen die vorsorglichen Massnahmen einen genügenden Schutz dar, dass diese Kleinlebewesen nicht zur Plage werden.\n\n61 Vereinfachtes Verfahren (§ 61 BauG); Anstösser\n- Wird ein Bauvorhaben im vereinfachten Verfahren beurteilt, muss\nder Gemeinderat die einwendungsberechtigten Anstösser vorgängig\ninformieren, es sei denn, diese haben dem Bauvorhaben zugestimmt.\n- Definition des Begriffs \"direkte Anstösser\"\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 11. Juli 2012\n(BVURA.12.185)\n\nAus den Erwägungen\n\n7.\nGemäss § 61 BauG (in der Fassung mit Gültigkeit bis 31. August 2012) kann der Gemeinderat Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, nach schriftlicher Mitteilung an direkte Anstösser ohne Auflage, Veröffentlichung und Profilierung bewilligen. Aus dem eindeutigen Wortlaut ergibt sich klar,\ndass der Gemeinderat die Anstösser benachrichtigen muss.\nDer Anzeigesteller kritisiert, dass der Gemeinderat im umstrittenen Beschluss in Ziffer 2 zwingend verlangt, dass die direkten Anstösser die Baupläne unterschreiben müssen. Er macht geltend, es sei\ngesetzeswidrig, wenn sich der Gemeinderat weigere, die direkten\nAnstösser zu benachrichtigen und das Einholen der Unterschriften\nder Bauherrschaft überbinde.\nDer Gemeinderat argumentiert, es dürfe nicht sein, dass die\nGemeinde die Anstösser informiere, ihnen das Bauvorhaben erläutere, die 30-tägige Frist für allfällige Einwendungen abwarte und die\nBauherrschaft die Publikation einsparen könne. Die Vorgehensweise\n342 Verwaltungsbehörden 2012\n\nmit dem Einholen der Unterschrift werde im Handbuch zum Bauund Nutzungsrecht (BNR) ausdrücklich erwähnt.\nEs trifft zwar zu, dass diese Vorgehensweise im BNR erwähnt\nwird. Jedoch wird das Einholen der Unterschriften richtigerweise lediglich als freiwillige Alternative für die Bauherrschaft beschrieben.\nIn der aktuellen 3. Auflage steht in Rz. 506 und 507, S. 121 ff.:\n\"Der Gemeinderat kann ein vereinfachtes Verfahren durchführen,\nwenn das Bauvorhaben von geringer Bedeutung ist und höchstens die direkten Anstösser vom Vorhaben betroffen sind. In diesem Verfahren kann er\ndas Bauprojekt nach schriftlicher Mitteilung an die direkten Anstösser ohne\nAuflage, Veröffentlichung und Profilierung bewilligen. (…) Die schriftliche\nMitteilung an die direkten Anstösser schliesst die 30-tägige Einwendungsfrist nicht aus. Bauwillige können jedoch diese Frist sparen, indem sie die\nZustimmung der Anstösser direkt auf dem Baugesuch unterschriftlich bestätigen lassen.\"\nObwohl es sich bei § 61 BauG um eine Kann-Vorschrift handelt, muss sie der Gemeinderat – wie bereits erwähnt – pflichtgemäss\nanwenden. Es ist ihm somit nicht erlaubt, für die Durchführung des\nvereinfachten Verfahrens zwingend die Unterschrift aller direkten\nAnstösser zu verlangen anstelle des im Gesetz vorgeschriebenen\nVorgehens der schriftlichen Mitteilung. Mit der vom Gemeinderat\nbeschlossenen Handhabung des vereinfachten Verfahrens verletzt er\nsein Ermessen. …\nDie sinngemässe Argumentation des Gemeinderats, er habe die\nganze Arbeit (durch die Mitteilung), während sich der Baugesuchsteller die Publikationskosten spare, ist unbehelflich. Die Publikationskosten sind als durchlaufende Kosten (Auslagen, die weiterbelastet werden) ohne Einfluss auf die Kosten der Gemeinde. Es\nsteht der Gemeinde frei, ein Gebührenreglement zu beschliessen, das\nauch im vereinfachten Verfahren angemessene Gebühren unter Wahrung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips vorsieht. …\n8.\nDer Anzeigesteller verlangt in seinem Antrag 2, dass der Begriff\n\"direkte Anstösser\" in § 61 BauG eindeutig definiert wird. Der Begriff sei nirgends definiert. Der Anzeigesteller befürchtet, dass\nNachbarn, die an und für sich einwendungsberechtigt wären, vom\n2012 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 343\n\n"}