Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Verurteilung erst vor kurzer Zeit erfolgte und sich eine entsprechende «Bewährungsdauer» aufdrängt. Schwer wiegt vor allem auch, dass die eingereichten Akten keine Einsicht des Gesuchstellers bezüglich Unrechtmässigkeit oder jagdlicher Relevanz der Tat erkennen lassen. Gemessen an den vorstehenden Kriterien sind die Argumente, die gegen eine Verlängerung der Jagdausschlussdauer sprechen, wie etwa die Einmaligkeit der Tat oder der tierärztliche Bericht vom 2. Februar 2011, eher von untergeordneter Bedeutung (vgl. auch die Erwägungen unter 3b). Sie vermögen die vorstehend aufgeführten, schwerwiegenden Kriterien nicht zu überwiegen.