(vgl. den Strafregisterauszug). Die Mindestdauer des Ausschlusses von der Jagd richtet sich nach diesem Termin, bis zu diesem Zeitpunkt kann die Jagdberechtigung keinesfalls erteilt werden. Zudem sind bei der Bemessung der Dauer des Jagdausschlusses in erster Linie die Tat und deren Umstände zu berücksichtigen. Dass die Tat vorsätzlich und nicht fahrlässig begangen wurde und überdies noch im Zusammenhang mit der Jagd steht, verlangt zwingend eine Verlängerung der Ausschlussdauer. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Verurteilung erst vor kurzer Zeit erfolgte und sich eine entsprechende «Bewährungsdauer» aufdrängt.