Nach dem Gesagten steht fest, dass es sich bei der vom Gesuchsteller begangenen vorsätzlichen Tierquälerei um eine Straftat handelt, die mit der Jagd unvereinbar ist. Dementsprechend ist der Gesuchsteller zwingend von der Jagd auszuschliessen. … 4. Das zuständige Departement verfügt den Ausschluss von der Jagd für die Dauer von mindestens einem Jahr bis höchstens zehn Jahren und entzieht den Jagdpass (§ 9 Abs. 3 AJSG). Mit Schreiben vom 11. Januar 2011 stellte das BVU den Ausschluss von der Jagd bis 31. Dezember 2012 in Aussicht. Der Gesuchsteller erhebt keine Einwendungen gegen die Dauer des Jagdausschlusses.