Zugunsten des Gesuchstellers lassen sich – wie vorstehend erwähnt – die Einmaligkeit der Tathandlung und der tierärztliche Bericht vom 2. Februar 2011 über den Zustand seiner Hunde ins Feld führen. Allerdings wiegen diese Argumente gegenüber den vorstehend aufgeführten nicht schwer, zumal die Verurteilung auch noch nicht lange her ist und sich der Gesuchsteller in dieser kurzen Zeit noch nicht bewähren konnte. Nach dem Gesagten kann die Risikoprognose nicht als positiv beurteilt werden. … f) Nach dem Gesagten steht fest, dass es sich bei der vom Gesuchsteller begangenen vorsätzlichen Tierquälerei um eine Straftat handelt, die mit der Jagd unvereinbar ist.